Der Partnerschaftsverein Kahl stellt sich vor
Mit den Partnerschaften zu anderen Ländern in unserer Nachbarschaft (die Staaten in Europa sind zur Europäischen Union zusammengewachsen) können wir viel zum gegenseitigen Verstehen beitragen. Bei den Begegnungen lernen wir Menschen anderer Nationen kennen, erfahren wie sie leben und lernen deren Freud und Leid kennen.
Der 1980 gegründete Partnerschaftsverein Kahl e.V., seine Vorstandschaft und Mitglieder, wollen in Zusammenarbeit mit der Gemeinde Kahl zum Gelingen dieser großen Aufgabe beitragen. Wir organisieren Begegnungen durch Fahrten in unsere Partnerkommunen und im Rückkehrschluss bei uns zwischen Bürgern, Familien, Vereinen, Jugendlichen und Kindern, informieren an geselligen Abenden über unsere europäischen Nachbarn und halten Kontakte zu anderen Partnerschaftsvereinen in der Nachbarschaft, die uns oder wir einladen.
Die ersten Begegnungen zwischen den Menschen und Ländern entstanden nach dem unglückseligen 2. Weltkrieg zwischen den jahrhundertelang verfeindeten Nachbarstaaten Deutschland und Frankreich. Die großen Staatsmänner Charles de Gaulle, französischer Staatspräsident und Deutschlands Bundeskanzler Konrad Adenauer wollten mit ihrem Wirken ein Zeichen für die Versöhnung der Völker setzen und zur Freundschaft in Europa und zum Frieden in der Welt beitragen. Durch die vielen, nicht nur zwischen Frankreich und Deutschland, sondern auch mit vielen anderen Ländern in und auch außerhalb Europas geschlossenen Partnerschaften und die daraus entstandenen Begegnungen zwischen Menschen, Bürgergruppen, Vereinen und Schüleraustausche wollte man zur Freundschaft, zum Frieden zwischen den Völkern beitragen.
Heute im neuen Jahrtausend ist der Frieden auf der Welt weiter entfernt denn je. Wenn auch nicht gerade bei uns in nächster Nähe, so gibt es viele kriegerische Brennpunkte in der ganzen Welt. Darum sind die Partnerschaften heute nach wie vor so wichtig.
Satzung des Partnerschaftsvereins Kahl e.V. vom April 2024
Der Verein führt den Namen „Partnerschaftsverein Kahl e.V.“. Sitz des Vereins ist 63796 Kahl am Main. Er ist im Vereinsregister eingetragen. (Der Verein ist Mitglied der Vereinsgemeinschaft Kahl).
§ 2
Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Zweck des Vereins ist es, Partnerschaften zwischen der Gemeinde Kahl und anderen Gemeinden oder Städten in Europa anzubahnen und zu pflegen Er arbeitet dabei eng mit der Gemeindeverwaltung zusammen. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. der Gemeinnützigkeitsordnung vom 24.12.53. Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Vereinsmitteln. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden. Die Mitglieder haben keine Anteile am Vereinsvermögen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. (Geändert in der Mitgliederversammlung vom 17. März 2008).
§4
Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.
§5
Mitglieder, Ehrungen
Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch die Abgabe einer schriftlichen Erklärung und deren Annahme durch den Vorstand. Minderjährige müssen die Zustimmung ihrer (ihres) gesetzlichen Vertreter(s) nachweisen.
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt zum Ende eines jeweiligen Geschäftsjahres, durch Ausschluss aus dem Verein oder durch Tod. Ein Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes mit 2/3 seiner Stimmen erfolgen, wenn das Verhalten des Mitgliedes mit der Zielsetzung des Vereins unvereinbar ist oder ein sonstiger triftiger Grund vorliegt. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung das Recht der Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Ein endgültiger Beschluss wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit getroffen. Für besondere Verdienste um den Partnerschaftsverein und die Völkerverständigung kann eine Person zum Ehrenmitglied oder Ehrenvorsitzenden ernannt werden.
Die Ernennung erfolgt durch die Vollversammlung auf Vorschlag des Vorstandes. Eine Person, die sich besondere Verdienste um den Partnerschaftsverein und / oder die Völkerverständigung allgemein erworben hat, kann zum Ehrenmitglied ernannt werden; ein Ehrenvorsitzender sollte mindestens 10 Jahre als Vorsitzender des Partnerschaftsvereins tätig gewesen sein. Letzterer hat Sitz und Stimme im Vorstand.
§6
Beitrag
Alle Mitglieder haben Jahresbeiträge zu zahlen. Neuaufgenommene Mitglieder zahlen mit dem Eintritt den ersten Beitrag. Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages setzt die Mitgliederversammlung fest. Mitglieder, die den Beitrag nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie nach § 5 ausgeschlossen werden. Der Vorstand kann unverschuldet in Not geratene Mitliedern die Zahlung der Beiträge stunden, in besonderen Fällen auch ganz oder teilweise erlassen.
§7
Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind:
– Der Vorstand
– Die Mitgliederversammlung
§8
Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und einem Stellvertreter (Geändert in der Mitgliederversammlung vom 09. Mai 2012).
§8 a
Der erweiterte Vorstand
Der erweiterte Vorstand besteht aus: Dem Kassenwart, dem Schriftführer. dem Protokollführer, dem Jugendvertreter, dem Pressewart und bis zu 3 Beisitzern. Die Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung in schriftlicher und geheimer Wahl. Sie kann per Akklamation erfolgen, wenn für ein Amt nur ein Kandidat zur Abstimmung ansteht und kein Mitglied der Mitgliederversammlung hiergegen Einwande hat. Der Vorstand und der erweiterte Vorstand werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied oder ein Mitglied des erweiterten Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, ist der Vorstand berechtigt, bis zur Beendigung des laufenden Geschäftsjahres einen Nachfolger einzusetzen. Scheidet während der Amtszeit der 1. Vorsitzende oder sein Stellvertreter aus, so kann eine Nachwahl stattfinden; sie muss stattfinden, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder ausscheidet.
§9
Vorstandssitzung
Eine Vorstandsitzung muss einberufen werden, wenn mindesten 3 Vorstandsmitglieder dies unter Angaben von Gründen verlangen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Auch die Mitglieder des erweiterten Vorstandes haben Stimmrecht. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. die Stimme des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.
Entsprechend § 2 Absatz 1 kann der amtierende Bürgermeister zu den Vorstandsitzungen eingeladen werden. Soweit es der Erfüllung des Vereinszweckes dient oder erforderlich erscheint, können auch andere Personen beratend eingeladen werden. Über die Verhandlungen und Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist in der folgenden Sitzung zu verlesen und zur Genehmigung vorzulegen.
§10
Geschäftsbereich des Vorstandes
Der Vorsitzende und der Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Vereinsintern wird der Verein durch den 1. Vorsitzenden vertreten, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertreter. Zur Rechtsverbindlichkeit von Erklärungen sind die Unterschriften des 1. Vorsitzenden und seines Stellvertreters erforderlich.
Rechtsgeschäfte bis zur Höhe von DM 200 kann der geschäftsführende Vorstand ohne Mitwirkung eines weiteren Vorstandsmitgliedes tätigen.
§11
Kassenwart
Der Kassenwart hat die Kassengeschäfte zu erledigen. Zum Ablauf des Geschäftsjahres hat er die Kassenbücher abzuschließen und die Abrechnung den Kassenprüfern zur Überprüfung vorzulegen.
§12
Schriftführer und Protokollführer
Der Schriftführer besorgt den Schriftverkehr. Der Protokollführer besorgt die Protokollführung in Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen. Die Aufgaben des Schriftführers und Protokollführers könne auch in Personalunion wahrgenommen werden. Protokolle sind vom Protokollführer gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden oder seinem Vertreter zu unterschreiben.
§13
Pressewart
Der Pressewart sorgt für die Berichtserstattung über die Aktivitäten des Vereins. Die Aufgaben des Pressewarts können auch in Personalunion vom Schriftführer wahrgenommenen werden.
§14
Beisitzer
Die Beisitzer wirken im Vorstand mit. Sie sollen zu allen nicht besonders erwähnten Aufgaben herangezogen werden.
§15
Ordentliche Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung besteht aus den anwesenden, stimmberechtigten Mitgliedern des Vereins. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich einberufen werden. Sie soll im ersten Viertel des Geschäftsjahres stattfinden. Die Mitgliederversammlung muss schriftlich oder im „Amtlichen Mitteilungsblatt“ der Gemeinde Kahl durch den geschäftsführenden Vorstand mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen werden. Sie muss die Tagesordnung enthalten.
§16
Inhalt der Tagesordnung
Die Tagesordnung muss enthalten den Bericht des geschäftsführenden Vorstandes über das abgeschlossene Geschäftsjahr, den Bericht des Kassenwarts über das abgelaufene Geschäftsjahr und die Entlastung des Vorstandes. Weitere Tagesordnungspunkte sind nach Bedarf in die Tagesordnung aufzunehmen. Die Mitgliederversammlung beschließt außerdem über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines.
§17
Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung
Die ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn außer dem 1. Vorsitzenden — bei Verhinderung der Stellvertreter — und mindestens 3 weitere Vorstandsmitglieder, sowie wenigstens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder, anwesend sind. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab 16 Jahre. Die Beschlussfähigkeit erfolgt mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. seines Vertreters (s. Abs. 1). Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitgliedern erforderlich. Die Auflösung des Vereins ist nicht möglich, wenn mindestens sieben Mitglieder dagegen stimmen. Soll eine Abstimmung geheim erfolgen, so müssen dies mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder beantragen. Bleibt die einberufene Mitgliederversammlung beschlussunfähig, so ist eine neue einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Über die Verhandlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches in der nächsten Mitgliederversammlung vorzulesen ist.
§18
Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann von sich aus eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens 1/3 aller Mitglieder muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend.
§19
Kassenprüfer
Die Kontrolle der Rechnungsführung obliegt den von der Mitgliederversammlung dazu bestellten 2 Kassenprüfern. Diese geben dem Vorstand Kenntnis von dem Ergebnis ihrer Prüfung und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§20
Haftpflicht
Für Schäden und Sachverluste. die durch die Teilnahme an Aktivitäten des Vereins entstehen, haftet der Verein den Mitgliedern gegenüber nicht.
§21
Vereinseigentum
Alle vom Verein beschafften Gegenstande bzw. dem Verein von Dritten zur Verfügung gestellten Sachen sowie ideellen Werte (Geschenke u.ä.) sind Eigentum des Vereins. § 22 Abs. 4 ist zu beachten.
§22
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, die sonstige Beschlüsse nicht fasst. Zur Beschlussfassung bedarf es der Ankündigung durch einen eingeschriebenen Brief an alle erreichbaren stimmberechtigten Mitglieder – unter Einhalt einer Frist von einem Monat (§ 17 ist zu beachten). Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der 1. Vorsitzende, der Kassenwart sowie der Schriftführer zu Liquidatoren bestellt. Deren Rechte und Pflichten richten sich nach § 47ff BGB. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Kahl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, der Partnerschaft dienenden, Zwecke zu verwenden hat. Der 1. Vorsitzende hat die Auflösung des Vereins beim Vereinsregister anzumelden.
§23
Inkrafttreten der Satzung
Durch die vorstehende, in der Mitgliederversammlung von April 2024 beschlossene Satzung, erlischt die in der Gründungsversammlung am 07.02.1980 errichtete Satzung einschließlich der Ergänzung vom 09.09.1980, vom 03 Mai 1995 und der vom 9. Mai 2012 beschlossenen Satzung.
Unterschriften (§ 59 Abs. 3 BGB)
Mitgliedsantrag
Die Mitgliedschaft im Partnerschaftsverein Kahl e.V. ist ein Beitrag zur Völkerverständigung, die Sympathie zu den Partnerschaften ihrer Heimatgemeinde.
Werben Sie für diese Sache.
Jahresbeitrag:
Einzelperson € 13,-
Familie nur € 18,-.
Sie möchten Mitglied bei uns werden?
…dann laden Sie doch bitte das unten stehende Antragsformular herunter (PDF)).
Drucken und füllen Sie es in Ruhe zu Hause aus und senden Sie es an die genannte Adresse.